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Der Bürgschaftskredit
Der Bürgschaftskredit ist ein Kredit, bei dem - aus welchen Gründen auch immer - zur zusätzlichen Absicherung des Kredites eine dritte Person, dies muss nicht zwingende eine natürliche Person sein, hinzugezogen wird. Diese zusätzliche Kreditsicherheit erhöht die Chance einen Kredit zu bekommen.
Diese Person wird Bürge genannt.
Der Bürge haftet für den Fall, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen (Rückzahlung des Kredites, Zahlung der Zinsen) nicht nachkommen kann oder will.
Der Bürge ist also genau genommen Mitkreditnehmer.
Hier werden zwei Verträge erstellt: der Kreditvertrag und der Bürgschaftsvertrag
Oftmals werden heute auch Bürgen gleich als Mitkreditnehmer im Kreditvertrag mit aufgenommen. (hier muss dann nur ein Vertrag erstellt werden)
In welchen Fällen und in welchem Umfange der Bürge vom Kreditgeber in Anspruch genommen werden darf, kann und sollte im Kreditvertrag vereinbart werden. Der Bürge haftet für den Kreditnehmer, das heißt, der Gläubiger kann seine Ansprüche nicht nur gegen den Kreditnehmer, sondern auch gegen den Bürgen geltend machen.
Dies birgt ein hohes Risiko für den Bürgen.
Für den Bürgschaftskredit wird in der Regel eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart. Dabei verpflichtet sich der Bürge, auf erstes Anfordern der Bank zu leisten und auf sein Recht der Einrede der Vorausklage zu verzichten.
Somit kann der Bürge von dem Kreditgeber nicht verlangen, dass dieser zuerst die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptkreditnehmers betreibt, ehe sie sich an den Bürgen wendet.
Für den Bürgen risikoärmer ist die Ausfallbürgschaft, hier wird der Bürge erst dann in Anspruch genommen, wenn eine fruchtlose Vollstreckung in das Vermögen des Kreditnehmers erfolgt ist.
Eine Bürgschaft ist immer ein großes Risiko für den Bürgen, er sollte sich immer gut überlegen, bevor er einen Bürgschaftsvertrag unterschreibt
Eine Sonderform des Bürgschaftskredites, bei der ein Kreditinstitut auftritt ist der Avalkredit
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