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Der Darlehensvertrag und Darlehnsvertrag
In der deutschen Sprache gibt es allerdings zwei unterschiedliche Schreibmöglichkeiten für das Wort Darlehensvertrag und Darlehnsvertrag. Beide Varianten sind richtig und bedeuten das gleiche.
Zwar unterliegt das Darlehen nicht der gesetzlichen Schriftform, jedoch sind oft die Darlehensvereinbarungen so umfangreich und müssen von beiden Parteien unterschrieben werden, dass ein Darlehensvertrag aufgesetzt wird, der alle Vertraglichen-Vereinbarungen und Vertragsklauseln zum Darlehensvereinbarung enthält und von beiden Darlehensvertragspartner unterschrieben wird.
Ein verbindliches Darlehensvertragsverhältnis kann jedoch schon vorher Zustande kommen, wenn zum Beispiel beide Parteien, also der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber eine mündliche Vereinbarung treffen und der Darlehensgeber das Darlehen auszahlt. In diesem Moment gab es zwei übereinstimmende Willenserklärungen und ein verbindliches Darlehenvertragsverhältnis.
Sachdarlehen und Gelddarlehen
Die gebräuchliste Form des Darlehen ist das Gelddarlehen.
Im Darlehensvertrag eines Gelddarlehen werden die Vereinbarunge des Darlehensnehmer und des Darlehensgeber, wie Beispielsweise der Bank, schriftlich festgehalten. Falls es irgendwelche Besonderheiten bezüglich des Darlehens gibt, so werden diese im Darlehensvertrag festgehalten.
Ein wesentlicher Bestandteil im Vertrag ist der Zinssatz für das Darlehen. Dieser Zinssatz wird dann normalerweise für ein Jahr festgeschrieben. Ein weiterer Vertragsbestandteil können zusätzliche Darlehensgebühren sein, die an den Darlehensgeber idR. der Bank zu entrichten sind.
Eine weitere Darlehensform ist das Sachdarlehen
Diese Darlehensform wird meisten bei Immobilien genutzt. Mit einem Sachdarlehen wird einem Mieter oder Pächter das Eingentumsrecht an der Immobilie oder des Sachwertes verschafft. Der Darlehensnehmer beim Sachdarlehen bekommt im Sachdarlehensvertrag alle Nutzungrechte am Objekt übertragen. Jedoch wird im Vertrag gleichzeitg vereibart, wenn das Darlehensverhältnis ausläuft, dass der Darlehensnehmer eine vergleichbare Sache in Wert und Größe, an den Sachdarlehensgeber zurück gibt.
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